Seminar

Aktuelles zum neuen Beihilferecht des Bundes

Grundsätze und Zweifelsfragen

Das Gesundheitswesen unterliegt einem stetigen Wandel bzw. einer Weiterentwicklung. Eine sachgerechte Gewährung von Leistungen im Krankheitsfall erfordert deshalb eine stetige Fortentwicklung des beamtenrechtlichen Krankfürsorgesystems der Beihilfe. Gleiches gilt für den Bereich der Pflege.

Nach der letzten Anpassung der BBhV im Rahmen der 8. Verordnung zur Änderung der BBhV vom 24.07.2018 ist mit weiteren Anpassungen aufgrund von Neuerungen, z.B. aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen, zu rechnen.

Mit diesem Seminar erhalten Sie das erforderliche Rüstzeug für die Anwendung des geänderten Rechts in der täglichen Praxis. 

Das Gesundheitswesen unterliegt einem stetigen Wandel bzw. einer Weiterentwicklung. Eine sachgerechte Gewährung von Leistungen im Krankheitsfall erfordert deshalb eine stetige Fortentwicklung des beamtenrechtlichen Krankfürsorgesystems der Beihilfe. Gleiches gilt für den Bereich der Pflege.

Nach der letzten Anpassung der BBhV im Rahmen der 8. Verordnung zur Änderung der BBhV vom 24.07.2018 ist mit weiteren Anpassungen aufgrund von Neuerungen, z.B. aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen, zu rechnen.

 

Im Detail

Inhalt

Änderungen der BBhV durch die Neunte Verordnung zur Änderung

der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020

Wesentliche Änderungen der BBhV durch die 9. Änderungsverordnung

  • Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

  • Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen

  • Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Sehens

Sonstige Änderungen der BBhV durch die 9. Änderungsverordnung

  • Ausschluss der Beihilfefähigkeit (§ 8 BBhV)

  • Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (§ 16 BBhV)

  • Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukte (§ 22 BBhV)

  • Komplextherapie Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen (§ 24 BBhV)

  • Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (§ 26 BBhV)

  • Behandlung in Krankenhäusern ohne Zulassung (§ 26a BBhV) Rechtsprechung

  • Neuropsychologische Therapie (§ 30a BBhV)

  • Fahrtkosten (§ 31 BBhV)

  • Fahrtkosten bei AHB-und Suchtbehandlungen (§ 34 Abs. 5 BBhV)

  • Rehabilitationsmaßnahmen (§ 35 BBhV)

  • Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 36 BBhV)

  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 39a BBhV)

  • Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 40a BBhV – neu)

  • Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen (§ 41 BBhV)

  • Künstliche Befruchtung

  • Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (43a BBhV)

  • Lebendspender (§ 45a Abs. 2 BBhV)

  • Bemessungsätze

  • Eigenbehalte

  • Bewilligungsverfahren (§ 51 BBhV)

  • Zahlung an Dritte (§ 51a BBhV)

  • Übergangsvorschriften (§ 58 BBhV)

  • Änderung von Anlagen mit Bezug zu Arzneimitteln und Medizinprodukten

  • Heilmittel

  • Perücken

  • Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Rechtsprechung

  • Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Lingualretainer

  • Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Eingliederung von Klebebrackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung

Beihilfesachbearbeiter:innen bzw. -festsetzer:innen, Arbeitsgruppenleiter:innen, Sachgebietsleiter:innen sowie vergleichbare Personengruppen, die mit der Beihilfefestsetzung befasst sind, 

• insbesondere bei staatlichen und kommunalen Ämtern, 

• bei Institutionen, die aufgrund der Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Beihilfevorschriften gebunden sind,

• Mitarbeiter:innen von (privaten) Versicherungsträgern, die aus der Sache heraus das neue Recht kennen müssen.

Vortrag, Seminarunterlagen, Diskussion, Übungen, Erläuterung aktueller Tendenzen, Erfahrungsaustausch

Es wird empfohlen, eine aktuelle Fassung

• der BBhV

• der Verwaltungsvorschriften hierzu (BBhVwV)

mitzubringen.

Wolfgang Weigel,
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

Inhalt

Änderungen der BBhV durch die Neunte Verordnung zur Änderung

der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020

Wesentliche Änderungen der BBhV durch die 9. Änderungsverordnung

  • Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

  • Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen

  • Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Sehens

Sonstige Änderungen der BBhV durch die 9. Änderungsverordnung

  • Ausschluss der Beihilfefähigkeit (§ 8 BBhV)

  • Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (§ 16 BBhV)

  • Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukte (§ 22 BBhV)

  • Komplextherapie Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen (§ 24 BBhV)

  • Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (§ 26 BBhV)

  • Behandlung in Krankenhäusern ohne Zulassung (§ 26a BBhV) Rechtsprechung

  • Neuropsychologische Therapie (§ 30a BBhV)

  • Fahrtkosten (§ 31 BBhV)

  • Fahrtkosten bei AHB-und Suchtbehandlungen (§ 34 Abs. 5 BBhV)

  • Rehabilitationsmaßnahmen (§ 35 BBhV)

  • Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 36 BBhV)

  • Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 39a BBhV)

  • Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 40a BBhV – neu)

  • Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen (§ 41 BBhV)

  • Künstliche Befruchtung

  • Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (43a BBhV)

  • Lebendspender (§ 45a Abs. 2 BBhV)

  • Bemessungsätze

  • Eigenbehalte

  • Bewilligungsverfahren (§ 51 BBhV)

  • Zahlung an Dritte (§ 51a BBhV)

  • Übergangsvorschriften (§ 58 BBhV)

  • Änderung von Anlagen mit Bezug zu Arzneimitteln und Medizinprodukten

  • Heilmittel

  • Perücken

  • Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Rechtsprechung

  • Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Lingualretainer

  • Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Eingliederung von Klebebrackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung

Mit diesem Seminar erhalten Sie das erforderliche Rüstzeug für die Anwendung des geänderten Rechts in der täglichen Praxis. 

Beihilfesachbearbeiter:innen bzw. -festsetzer:innen, Arbeitsgruppenleiter:innen, Sachgebietsleiter:innen sowie vergleichbare Personengruppen, die mit der Beihilfefestsetzung befasst sind, 

• insbesondere bei staatlichen und kommunalen Ämtern, 

• bei Institutionen, die aufgrund der Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Beihilfevorschriften gebunden sind,

• Mitarbeiter:innen von (privaten) Versicherungsträgern, die aus der Sache heraus das neue Recht kennen müssen.

Vortrag, Seminarunterlagen, Diskussion, Übungen, Erläuterung aktueller Tendenzen, Erfahrungsaustausch

Es wird empfohlen, eine aktuelle Fassung

• der BBhV

• der Verwaltungsvorschriften hierzu (BBhVwV)

mitzubringen.

Wolfgang Weigel,
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München