Grundsätze und Zweifelsfragen
Das Gesundheitswesen unterliegt einem stetigen Wandel bzw. einer Weiterentwicklung. Eine sachgerechte Gewährung von Leistungen im Krankheitsfall erfordert deshalb eine stetige Fortentwicklung des beamtenrechtlichen Krankfürsorgesystems der Beihilfe. Gleiches gilt für den Bereich der Pflege.
Nach der letzten Anpassung der BBhV im Rahmen der 8. Verordnung zur Änderung der BBhV vom 24.07.2018 ist mit weiteren Anpassungen aufgrund von Neuerungen, z.B. aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen, zu rechnen.
Änderungen der BBhV durch die Neunte Verordnung zur Änderung
der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020
Wesentliche Änderungen der BBhV durch die 9. Änderungsverordnung
Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen
Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Sehens
Sonstige Änderungen der BBhV durch die 9. Änderungsverordnung
Ausschluss der Beihilfefähigkeit (§ 8 BBhV)
Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (§ 16 BBhV)
Arznei-, Verbandmittel und Medizinprodukte (§ 22 BBhV)
Komplextherapie Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen (§ 24 BBhV)
Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (§ 26 BBhV)
Behandlung in Krankenhäusern ohne Zulassung (§ 26a BBhV) Rechtsprechung
Neuropsychologische Therapie (§ 30a BBhV)
Fahrtkosten (§ 31 BBhV)
Fahrtkosten bei AHB-und Suchtbehandlungen (§ 34 Abs. 5 BBhV)
Rehabilitationsmaßnahmen (§ 35 BBhV)
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 36 BBhV)
Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 39a BBhV)
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 40a BBhV – neu)
Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen (§ 41 BBhV)
Künstliche Befruchtung
Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (43a BBhV)
Lebendspender (§ 45a Abs. 2 BBhV)
Bemessungsätze
Eigenbehalte
Bewilligungsverfahren (§ 51 BBhV)
Zahlung an Dritte (§ 51a BBhV)
Übergangsvorschriften (§ 58 BBhV)
Änderung von Anlagen mit Bezug zu Arzneimitteln und Medizinprodukten
Heilmittel
Perücken
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Rechtsprechung
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Lingualretainer
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Eingliederung von Klebebrackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
Mit diesem Seminar erhalten Sie das erforderliche Rüstzeug für die Anwendung des geänderten Rechts in der täglichen Praxis.
Beihilfesachbearbeiter:innen bzw. -festsetzer:innen, Arbeitsgruppenleiter:innen, Sachgebietsleiter:innen sowie vergleichbare Personengruppen, die mit der Beihilfefestsetzung befasst sind,
• insbesondere bei staatlichen und kommunalen Ämtern,
• bei Institutionen, die aufgrund der Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Beihilfevorschriften gebunden sind,
• Mitarbeiter:innen von (privaten) Versicherungsträgern, die aus der Sache heraus das neue Recht kennen müssen.
Vortrag, Seminarunterlagen, Diskussion, Übungen, Erläuterung aktueller Tendenzen, Erfahrungsaustausch
Es wird empfohlen, eine aktuelle Fassung
• der BBhV
• der Verwaltungsvorschriften hierzu (BBhVwV)
mitzubringen.
Wolfgang Weigel,
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München