Die in der Beamtenversorgung maßgebenden Ruhensvorschriften nehmen an Bedeutung zu. Zum einen führt die in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegene Flexibilisierung in den Erwerbsbiographien dazu, dass viele Versorgungsberechtigte neben ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch Anrechte aus anderen Alterssicherungssystemen (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) erworben haben mit der Folge, eine überproportionale Gesamtversorgung durch Anwendung von § 55 BeamtVG zu verhindern.
Zum anderen häufen sich jedenfalls seit der ab 1.1.1999 verschärften Anrechnung von Erwerbseinkommen, nach der nicht nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Einkünfte aus privater Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, die Anwendungsfälle des § 53 BeamtVG. Die Anrechnungsregelung wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach modifiziert.
Dieses Seminar wird sich jedoch nicht nur auf diese beiden zentralen Vorschriften beschränken, sondern soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen
vermitteln.
Die in der Beamtenversorgung maßgebenden Ruhensvorschriften nehmen an Bedeutung zu. Zum einen führt die in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegene Flexibilisierung in den Erwerbsbiographien dazu, dass viele Versorgungsberechtigte neben ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch Anrechte aus anderen Alterssicherungssystemen (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) erworben haben mit der Folge, eine überproportionale Gesamtversorgung durch Anwendung von § 55 BeamtVG zu verhindern.
Zum anderen häufen sich jedenfalls seit der ab 1.1.1999 verschärften Anrechnung von Erwerbseinkommen, nach der nicht nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Einkünfte aus privater Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, die Anwendungsfälle des § 53 BeamtVG. Die Anrechnungsregelung wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach modifiziert.
Dieses Seminar wird sich jedoch nicht nur auf diese beiden zentralen Vorschriften beschränken, sondern soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen vermitteln.
Anwendung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Renten (§ 55 BeamtVG und § 14 Abs. 5 BeamtVG)
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)
weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)
Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG)
Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift
Feststellung der einzubeziehenden Rente bzw. Rententeile
Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
Durchführung der Ruhensvorschrift
Ergänzende Regelungen und Übergangsvorschriften (beispielsweise § 14 Abs. 5 BeamtVG)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)
Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift
Feststellung der einzubeziehenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
Durchführung der Ruhensvorschrift
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)
Definition des Begriffs „Versorgungsbezüge“
Feststellung der maßgebenden Variante im Rahmen der Ruhensvorschrift
Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
Durchführung der Ruhensvorschrift
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
Bestimmung des maßgebenden Rechtsstands für die Anwendung der Ruhensvorschrift
Bestimmung der Höchstgrenze und des Ruhensbetrages
Vorgehensweise bei der Kombination mehrerer Ruhensvorschriften
Dieses Seminar beschränkt sich nicht nur auf die beiden zentralen Vorschriften der BeamtVG, sondern vermittelt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.
Mitarbeiter:innen der Personalämter
Mitglieder der Personalvertretungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten möchten
Vortrag, Diskussion, Fallübungen, Seminarunterlagen
RD Dipl.-Verwaltungswirt Anton Schwaiger,
ist Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Versorgungsrecht.
Anwendung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Renten (§ 55 BeamtVG und § 14 Abs. 5 BeamtVG)
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)
weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)
Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG)
Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift
Feststellung der einzubeziehenden Rente bzw. Rententeile
Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
Durchführung der Ruhensvorschrift
Ergänzende Regelungen und Übergangsvorschriften (beispielsweise § 14 Abs. 5 BeamtVG)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)
Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift
Feststellung der einzubeziehenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
Durchführung der Ruhensvorschrift
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)
Definition des Begriffs „Versorgungsbezüge“
Feststellung der maßgebenden Variante im Rahmen der Ruhensvorschrift
Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze
Durchführung der Ruhensvorschrift
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
Bestimmung des maßgebenden Rechtsstands für die Anwendung der Ruhensvorschrift
Bestimmung der Höchstgrenze und des Ruhensbetrages
Vorgehensweise bei der Kombination mehrerer Ruhensvorschriften
Dieses Seminar beschränkt sich nicht nur auf die beiden zentralen Vorschriften der BeamtVG, sondern vermittelt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.
Mitarbeiter:innen der Personalämter
Mitglieder der Personalvertretungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten möchten
Vortrag, Diskussion, Fallübungen, Seminarunterlagen
RD Dipl.-Verwaltungswirt Anton Schwaiger,
ist Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Versorgungsrecht.