Seminar

Ruhensvorschriften im Versorgungsrecht

Die in der Beamtenversorgung maßgebenden Ruhensvorschriften nehmen an Bedeutung zu. Zum einen führt die in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegene Flexibilisierung in den Erwerbsbiographien dazu, dass viele Versorgungsberechtigte neben ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch Anrechte aus anderen Alterssicherungssystemen (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) erworben haben mit der Folge, eine überproportionale Gesamtversorgung durch Anwendung von § 55 BeamtVG zu verhindern.

Zum anderen häufen sich jedenfalls seit der ab 1.1.1999 verschärften Anrechnung von Erwerbseinkommen, nach der nicht nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Einkünfte aus privater Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, die Anwendungsfälle des § 53 BeamtVG. Die Anrechnungsregelung wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach modifiziert.

Dieses Seminar wird sich jedoch nicht nur auf diese beiden zentralen Vorschriften beschränken, sondern soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen
vermitteln.

Die in der Beamtenversorgung maßgebenden Ruhensvorschriften nehmen an Bedeutung zu. Zum einen führt die in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegene Flexibilisierung in den Erwerbsbiographien dazu, dass viele Versorgungsberechtigte neben ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch Anrechte aus anderen Alterssicherungssystemen (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) erworben haben mit der Folge, eine überproportionale Gesamtversorgung durch Anwendung von § 55 BeamtVG zu verhindern.

Zum anderen häufen sich jedenfalls seit der ab 1.1.1999 verschärften Anrechnung von Erwerbseinkommen, nach der nicht nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Einkünfte aus privater Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, die Anwendungsfälle des § 53 BeamtVG. Die Anrechnungsregelung wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach modifiziert.

Dieses Seminar wird sich jedoch nicht nur auf diese beiden zentralen Vorschriften beschränken, sondern soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen
vermitteln.

Die in der Beamtenversorgung maßgebenden Ruhensvorschriften nehmen an Bedeutung zu. Zum einen führt die in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegene Flexibilisierung in den Erwerbsbiographien dazu, dass viele Versorgungsberechtigte neben ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen auch noch Anrechte aus anderen Alterssicherungssystemen (z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) erworben haben mit der Folge, eine überproportionale Gesamtversorgung durch Anwendung von § 55 BeamtVG zu verhindern.

Zum anderen häufen sich jedenfalls seit der ab 1.1.1999 verschärften Anrechnung von Erwerbseinkommen, nach der nicht nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, sondern bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Einkünfte aus privater Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, die Anwendungsfälle des § 53 BeamtVG. Die Anrechnungsregelung wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach modifiziert.

Dieses Seminar wird sich jedoch nicht nur auf diese beiden zentralen Vorschriften beschränken, sondern soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen vermitteln.

Im Detail

Inhalt

Anwendung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit

  • Renten (§ 55 BeamtVG und § 14 Abs. 5 BeamtVG)

  • Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)

  • weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)

  • Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG)

  • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Feststellung der einzubeziehenden Rente bzw. Rententeile

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

  • Ergänzende Regelungen und Übergangsvorschriften (beispielsweise § 14 Abs. 5 BeamtVG)

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)

  • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Feststellung der einzubeziehenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)

  • Definition des Begriffs „Versorgungsbezüge“

  • Feststellung der maßgebenden Variante im Rahmen der Ruhensvorschrift

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

  • Bestimmung des maßgebenden Rechtsstands für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Bestimmung der Höchstgrenze und des Ruhensbetrages

Vorgehensweise bei der Kombination mehrerer Ruhensvorschriften

Mitarbeiter:innen der Personalämter

Mitglieder der Personalvertretungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten möchten

Vortrag, Diskussion, Fallübungen, Seminarunterlagen

RD Dipl.-Verwaltungswirt Anton Schwaiger,
ist Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Versorgungsrecht.

Inhalt

Anwendung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit

  • Renten (§ 55 BeamtVG und § 14 Abs. 5 BeamtVG)

  • Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)

  • weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)

  • Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG)

  • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Feststellung der einzubeziehenden Rente bzw. Rententeile

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

  • Ergänzende Regelungen und Übergangsvorschriften (beispielsweise § 14 Abs. 5 BeamtVG)

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)

  • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Feststellung der einzubeziehenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)

  • Definition des Begriffs „Versorgungsbezüge“

  • Feststellung der maßgebenden Variante im Rahmen der Ruhensvorschrift

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

  • Bestimmung des maßgebenden Rechtsstands für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Bestimmung der Höchstgrenze und des Ruhensbetrages

Vorgehensweise bei der Kombination mehrerer Ruhensvorschriften

Dieses Seminar beschränkt sich nicht nur auf die beiden zentralen Vorschriften der BeamtVG, sondern vermittelt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.

Mitarbeiter:innen der Personalämter

Mitglieder der Personalvertretungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten möchten

Vortrag, Diskussion, Fallübungen, Seminarunterlagen

RD Dipl.-Verwaltungswirt Anton Schwaiger,
ist Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Versorgungsrecht.

Inhalt

Anwendung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit

  • Renten (§ 55 BeamtVG und § 14 Abs. 5 BeamtVG)

  • Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)

  • weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)

  • Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG)

  • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Feststellung der einzubeziehenden Rente bzw. Rententeile

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

  • Ergänzende Regelungen und Übergangsvorschriften (beispielsweise § 14 Abs. 5 BeamtVG)

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG)

  • Voraussetzungen für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Feststellung der einzubeziehenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG)

  • Definition des Begriffs „Versorgungsbezüge“

  • Feststellung der maßgebenden Variante im Rahmen der Ruhensvorschrift

  • Bestimmung der maßgebenden Höchstgrenze

  • Durchführung der Ruhensvorschrift

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)

  • Bestimmung des maßgebenden Rechtsstands für die Anwendung der Ruhensvorschrift

  • Bestimmung der Höchstgrenze und des Ruhensbetrages

Vorgehensweise bei der Kombination mehrerer Ruhensvorschriften

Dieses Seminar beschränkt sich nicht nur auf die beiden zentralen Vorschriften der BeamtVG, sondern vermittelt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Anwendung der in Betracht kommenden Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.

Mitarbeiter:innen der Personalämter

Mitglieder der Personalvertretungen, die sich in dieses Gebiet einarbeiten möchten

Vortrag, Diskussion, Fallübungen, Seminarunterlagen

RD Dipl.-Verwaltungswirt Anton Schwaiger,
ist Hochschullehrer an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und langjähriger Experte im Versorgungsrecht.